| Neue Prüfungsordnung ÖSV ab 01.03.2009 in Kraft |
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Am Samstag, 21.02.2009 fand in Linz ein Seminar für die ÖSV Prüfer statt.
Hier nun die neue PRO 2009:
PRO 2009 zur Vorlage bei der OSB, 28.1.2009 ÖSTERREICHISCHER SEGEL-VERBAND (OeSV) Prüfungsordnung für Prüfungen zum Erwerb eines Befähigungsausweises in den Fahrtbereichen 1, 2, 3 und 4 PRO 2009 - Ausgabe 2009/1 Gültig ab 1.3.2009 Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnung wurden die langjährigen Erfahrungen der ehrenamtlichen Prüfer eingearbeitet und die sich laufend ändernden Gegebenheiten und Erfordernisse berücksichtigt. Den Mitarbeitern der Arbeitsgruppe und allen, die durch Diskussionen und Vorschläge zur PRO 2009 beigetragen haben, ist an dieser Stelle herzlich gedankt. Aus Gründen der Vereinfachung des Textes wurde die männliche Ansprechform verwendet, der Text gilt jedoch sinngemäß auch für weibliche Personen. Impressum: Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Österreichischer Segel-Verband, Referat für Prüfungswesen 7100 NEUSIEDL am SEE, Seestraße 17B Telefon: +43 (0) 2167 40243-0 Fax: +43 (0) 2167 40375 Internet: http://www.segelverband.at E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können. Die Bestimmungen betreffend den Begfähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 gelten erst ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlagen.
INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Amtliche österreichische Befähigungsausweise für Segeljachten am Meer 3 2 PRÜFUNG 3 2.1 Allgemeines 3 2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen 4 2.3 Beiträge 5 2.4 Organisation einer Prüfung 5 2.5 Anmeldung einer Prüfung 6 2.6 Zusammensetzungen von Kommissionen 7 2.7 Prüfungsrevier und Prüfungsjacht bei einer Praxisprüfung 8 2.8 Resultate und Endscheidungen 9 2.9 Wiederholungen 9 2.10 Ungültigkeit, Aufhebung 10 3 AUSSTELLUNG, ENTZIEHUNG 10 3.1 Allgemeines 10 3.2 Ausstellung von BFA 10 3.3 Ausstellung eines internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen 10 3.4 Entziehung eines BFA oder eines internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen 10
1 EINLEITUNG 1.1 Allgemeines Die Befähigungsausweise des OeSV dienen im In- und Ausland als Nachweis über die Befähigung des Inhabers zur selbständigen Führung einer Segeljacht im jeweiligen Fahrtbereich. Um ein einheitliches Niveau der Prüfungen zu gewährleisten, sind die Vorgaben für die Prüfungen in dieser PRO zusammengefasst. Die gesetzlichen Grundlagen für die PRO sind: · Seeschifffahrtsgesetz in der geltenden Fassung · Seeschifffahrts-Verordnung in der geltenden Fassung · Jachtzulassungsverordnung in der geltenden Fassung · Führerscheingesetz und Führerscheingesetz – Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung.Die PRO ist laufend den österreichischen Gesetzen und Verordnungen anzupassen; auf Änderungen wird im Internet hingewiesen, die jeweils gültige Ausgabe ist im Internet veröffentlicht. 1.2 Amtliche österreichische Befähigungsausweise für Segeljachten am Meer 1.2.1 Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1). 1.2.2 Befähigungsausweis für Küstenfahrt Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2). 1.2.3 Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3). 1.2.4 Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4). Im weiteren Text werden die Abkürzungen BFA für amtliche Befähigungsausweise und FB für Fahrtbereiche verwendet.Zum Erwerb eines höheren BFA ist der Besitz eines niedrigeren BFA nicht Voraussetzung. Um Verwechslungen und Missbrauch zu vermeiden, sind im Internet unter www.segelverband.at/segelsport/_pruefungswesen Muster aller amtlicher österreichischen BFA und der internationalen Zertifikate für Führer von Sportfahrzeugen dargestellt. 2 PRÜFUNG 2.1 Allgemeines Eine Prüfung darf ausnahmslos nur von lizenzierten Prüfern des OeSV abgenommen werden, sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Details der Durchführung einer Prüfung sind in den Durchführungsbestimmungen für Veranstalter und Prüfer (DFB) geregelt; diese sind im Internet veröffentlicht. Grundsätzlich sind alle Prüfungen öffentlich, doch ist die Kommission berechtigt, den Ablauf störende Zuhörer ohne weitere Begründung auszuschließen. Der Gesamtstoff für alle Fahrtbereiche ist im Lernzielkatalog des OeSV definiert, der damit die Grundlage für alle theoretischen sowie praktischen Prüfungen bildet.
2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen 2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer: · für die Prüfung zum BFA FB1 das 16. Lebensjahr, für die Prüfung zum BFA FB2, FB3 oder FB4 das 18. Lebensjahr vollendet hat · körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist · einen Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen beigebracht hat · die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat. 2.2.2 Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind auf einer Segeljacht insbesondere durch den Einsatz als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen. Als Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung (im weiteren Text als Nachweise bezeichnet) sind anerkannt: · Seemeilenbestätigung des OeSV, Ausgabe 2009 · Seefahrtbuch des OeSV ab Ausgabe 1997 (ältere bzw. ausländische Ausgaben müssen die entsprechenden Daten enthalten)Zusätzlich zu diesen Bestätigungen muss der Kandidat auf Verlangen entweder ein persönliches Logbuch (Original, Kopie oder Abschrift), das Schiffslogbuch (Original, Kopie oder Abschrift) oder logbuchähnliche Aufzeichnung (Original, Kopie oder Abschrift) vorlegen; diese Unterlagen werden im weiteren Text als Fahrtaufzeichnungen bezeichnet. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Eine Nachtansteuerung ist eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt nach Sonnenuntergang, bei der der Liegeplatz frühestens nach 2 Stunden erreicht wird. Während der Nachtansteuerung ist die aktive Teilnahme des Kandidaten am Betrieb der Jacht unerlässlich. Nachtfahrten dauern mindestens vier Stunden nach Sonnenuntergang bzw. vor Sonnenaufgang und schließen eine Ansteuerung bzw. ein Auslaufen während dieser vier Stunden mit ein. Fahrten auf offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme des Kandidaten am Betrieb der Jacht über einen Zeitraum von mindestens vier Stunden unerlässlich. Als Gezeitenrevier gelten Küstengebiete, in denen der durchschnittliche Tidenhub mindestens 2 Meter beträgt. 2.2.2.1 Regeln für den Erwerb des BFA FB1 Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 50 Seemeilen, dabei eine Nachtansteuerung. 2.2.2.2 Regeln für den Erwerb des BFA FB2 Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 500 Seemeilen. Es müssen 3 Nachtfahrten mit Nachtansteuerung absolviert werden. Die Erfahrung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 18 Tagen erstrecken. 2.2.2.3 Regeln für den Erwerb des BFA FB3 Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 1000 Seemeilen. Es müssen 5 Nachtfahrten absolviert werden, davon 3 mit einer Nachtansteuerung. Die Erfahrung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen erstrecken. Weiters muss im Rahmen der Seefahrterfahrung eine Strecke von mindestens 300 Seemeilen in einer ununterbrochenen Fahrt zurückgelegt werden, davon müssen mindestens 90 Seemeilen außerhalb des FB 2 zurückgelegt werden. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 80 Seemeilen voneinander entfernt sein. 2.2.2.4 Regeln für den Erwerb des BFA FB4 Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 3500 Seemeilen Es müssen 15 Nachtfahrten absolviert werden, davon 3 mit einer Nachtansteuerung. Die Erfahrung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 70 Tagen erstrecken. 6 Tage müssen in einem Gezeitenrevier verbracht werden. Weiters muss im Rahmen der Seefahrterfahrung eine Strecke von mindestens 300 Seemeilen in einer durchgehenden Fahrt zurückgelegt werden, davon müssen mindestens 90 Seemeilen außerhalb des FB 2 zurückgelegt werden. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 80 Seemeilen voneinander entfernt sein. Zusätzlich muss im Rahmen der Seefahrterfahrung eine Strecke von mindestens 500 Seemeilen in einer durchgehenden Fahrt zurückgelegt werden, davon müssen mindestens 100 Seemeilen außerhalb des FB 3 zurückgelegt werden. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 300 Seemeilen voneinander entfernt sein. 2.2.3 Sonderregelungen 2.2.3.1 Allgemeines Die Theorieprüfung wird zur Gänze erlassen, wenn der Kandidat eine solche zum Erwerb eines OeSV-BFA für einen höheren Fahrtbereich positiv abgelegt hat. Einem Kandidaten, der · den OeSV Befähigungsausweis Binnen (ehemals „OeSV-A-Schein“) · einen dem OeSV Befähigungsausweis Binnen vergleichbaren Befähigungsausweis eines ausländischen Verbandes, der der ISAF angehört oder · einen ausländischen, staatlich anerkannten Führerschein für Segelfahrzeuge für Binnengewässer besitzt, wird bei allen Theorieprüfungen der Basisstoff erlassen. 2.2.3.2 Erweiterungsprüfungen Ist ein Kandidat im Besitz eines BFA FB2 oder FB3, dann verringert sich der Umfang der Theorieprüfung beim Erwerb eines höherwertigen BFA; es werden vor allem die Lernziele überprüft, die im Lernzielkatalog dem höherwertigen BFA zugeordnet sind. Eine Erweiterungsprüfung ist auch möglich, wenn der Kandidat eine Theorieprüfung positiv abgelegt, aber noch keine Praxisprüfung absolviert hat. Die Frist zur Ablegung der Praxisprüfung endet 2 Jahre (24 Monate) nach der ersten Theorieprüfung. Bei Erweiterung von FB2 auf FB3 ist keine Praxisprüfung vorgesehen. Der Kandidat reicht lediglich das Ansuchen inklusive des vollständigen Erfahrungsnachweises für den FB3 ein. 2.3 Beiträge Die Kostenbeiträge und die Vergütung angefallener Spesen sind im jeweils gültigen Kostenbeitragsblatt festgelegt. Dieses ist im Internet veröffentlicht. 2.4 Organisation einer Prüfung 2.4.1 Durchführender einer Prüfung Der Durchführende einer Prüfung zu einem BFA FB1, 2, 3 oder 4 ist immer der OeSV; das heißt, ihm obliegt die Bestimmung der Prüfungskommission und die Kontrolle der Einhaltung aller relevanten Bestimmungen. 2.4.2 Veranstalter Prüfungen zum Erwerb eines BFA zur selbständigen Führung einer Segeljacht veranstalten ausschließlich OeSV-geprüfte Seefahrtschulen. Der Veranstalter organisiert die Prüfung und sorgt dafür, dass bei Theorieprüfungen ein geeigneter Raum und bei Praxisprüfungen eine entsprechende Prüfungsjacht zur Verfügung stehen; dabei ist er auch für die Ausrüstung der Prüfungsjacht verantwortlich. Der Veranstalter verständigt die Kandidaten über Ort, Datum und Beginnzeit der Prüfungen. Eine Liste der OeSV-geprüfte Seefahrtschulen veröffentlicht der OeSV auf seiner Internetseite. Gruppen oder Einzelpersonen beantragen die Veranstaltung einer Prüfung bei einer OeSVgeprüften Seefahrtschule oder direkt beim Referat für Prüfungswesen. 2.5 Anmeldung einer Prüfung Prüfungen werden vom Veranstalter nach Typ (Theorie-, Praxis-, Teil- oder Wiederholungsprüfung) getrennt unter Bekanntgabe der erforderlichen Daten schriftlich oder über Internet beim Referat für Prüfungswesen angemeldet. Dieses beauftragt eine Kommission mit der Durchführung der Prüfung. Werden Kandidaten verschiedener Fahrtbereiche gemeldet, dann muss für jeden Fahrtbereich eine eigene Prüfung gemeldet werden. Die Theorieprüfung kann innerhalb von 2 Wochen in zwei Teilen, an verschiedenen Tagen und/oder Orten abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Teilung dem Referat für Prüfungswesen unter Einhaltung der Anmeldefristen gemeldet wird. Der Prüfungsbeitrag fällt bei einer Teilung nur einmal an, die Prüferspesen werden jedoch verrechnet. Bei der Anmeldung zu einer Theorie- oder Praxisprüfung bestätigt der Kandidat mit seiner Unterschrift die Anerkennung der für Prüfungen zum Erwerb eines BFA relevanten Teile der PRO in der jeweils gültigen Ausgabe. Fehlt eine solche Erklärung, kann der Kandidat zu keiner Prüfung antreten, ihm gebührt kein Kostenersatz. Alle im Zuge des Erwerbs eines BFA offen gelegten persönlichen Daten der Kandidaten werden streng vertraulich behandelt. Der OeSV trifft technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauch. 2.5.1 Anmeldefristen Bei geplanten Praxisprüfungen außerhalb des Mittelmeeres sowie in Staaten mit Visumpflicht für österreichische Staatsbürger ist eine Anmeldefrist von zwei Monaten erforderlich, alle andere Prüfungen müssen drei Wochen vor dem geplanten Termin beim Referat für Prüfungswesen angemeldet werden. Die Anmeldung muss Angaben über den Veranstalter, den Ort und die Beginnzeit der Prüfung sowie die Anzahl der Kandidaten enthalten. Die Daten der Kandidaten müssen 10 Tage vor Prüfungsbeginn beim OeSV eingelangt sein. Bei Einhaltung der Anmeldefristen unter Angabe aller relevanten Daten ist die Durchführung einer Prüfung seitens des OeSV garantiert, bei verspätet eingegangenen Anmeldungen kann die Durchführung nicht sichergestellt werden. 2.5.2 Anmeldung zu einer Theorieprüfung Der Kandidat meldet sich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises beim Veranstalter zur Theorieprüfung an. Bei der Erweiterungsprüfung von FB2 auf FB3 führt der Veranstalter Aufzeichnungen über die Unterlagen zu jeder Anmeldung und hält diese 6 Monate evident. Das Referat für Prüfungswesen ist ermächtigt, jederzeit Unterlagen zur Kontrolle einzufordern. Meldet sich der Kandidat nicht bei einer OeSV-geprüften Seefahrtschule, sondern direkt beim Referat für Prüfungswesen zu einer Prüfung selbst an, schließt er seiner schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Unterlagen an. 2.5.3 Anmeldung zu einer Praxisprüfung Den Antrag auf Zulassung sowie die erforderlichen Nachweise reicht der Kandidat beim Veranstalter der Praxisprüfung ein. Dieser kontrolliert die Unterlagen und führt darüber Aufzeichnungen, die er für 6 Monate aufbewahrt. Das Referat für Prüfungswesen ist ermächtigt, jederzeit die Fahrtaufzeichnungen zur Kontrolle einzufordern. Das Referat für Prüfungswesen ist insbesondere ermächtigt, Fahrtaufzeichnungen vor Beginn der Praxisprüfung anzufordern. Die angeforderten Unterlagen müssen vom Kandidaten dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorgelegt werden. Können die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder können diese nicht positiv beurteilt werden, kann der Kandidat nicht zur Praxisprüfung antreten.Beantragt der Kandidat die Zulassung zur Praxisprüfung nicht bei einer OeSV-geprüften Seefahrtschule, sondern direkt beim Referat für Prüfungswesen, schließt er dem schriftlichen Antrag die erforderlichen Fahrtaufzeichnungen an. Führt der Kandidat nach dem Ende der Anmeldefrist noch Fahrten durch und ist erst mit diesen die geforderte seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vollständig nachgewiesen, kann die Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch unmittelbar vor Prüfungsbeginn, beantragt werden, wenn · alle restlichen, für die Zulassung erforderlichen Vorgaben vollständig erfüllt sind · die beim Ende der Anmeldefrist noch fehlende seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vollständig erfüllt ist und dem Vorsitzenden der Prüfungskommissionnachgewiesen wird. Ist die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vor dem geplanten Prüfungsbeginn nicht vollständig erbracht, kann der Kandidat nicht zur Prüfung antreten. Bei unvollständigen Nachweisen bzw. Fahrtaufzeichnungen hat der Kandidat keinerlei Rechtsanspruch auf Abhaltung der Prüfung bzw. Kostenersatz. 2.6 Zusammensetzungen von Kommissionen Die Zusammensetzung und Bestellung der Kommission obliegt ausschließlich dem Referat für Prüfungswesen. Der Einsatz eines Prüfers ist ausgeschlossen · wenn er zu einem Kandidaten im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht · bei Ehegatten oder solchen Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist · bei Wahl- oder Pflegeltern, Wahl- oder Pflegekindern des Prüfers · wenn aus anderen Gründen Befangenheit zu befürchten ist.Werden solche Gründe erst unmittelbar vor Prüfungsbeginn bekannt, beurteilt der Betroffene Prüfer den Kandidaten nicht. Der Vorsitzende bringt einen Vermerk im Prüfungsbericht an. Die Prüfungskommission muss so zusammengesetzt sein, dass der Kandidat nicht mehrheitlich von Personen geprüft wird, die an seiner Theorie- oder Praxisausbildung beteiligt waren. Als Vorsitzender einer Prüfungskommission kann nicht bestellt werden, wer · an der Theorie- oder Praxisausbildung des Kandidaten maßgeblich beteiligt war · aus den Reihen des Veranstalters kommt oder selbst Veranstalter ist · Schiffseigner oder Charterer der Prüfungsjacht ist · Schiffsführer der Prüfungsjacht ist.Bei Anmeldung einer Praxisprüfung durch einen oder mehrere Kandidaten beim Referat für Prüfungswesen sind die Ausbilder, der Schiffsführer und der Schiffseigner von der Mitarbeit in der Kommission ausgeschlossen. 2.6.1 Theoriekommission Die Kommission besteht aus mindestens zwei Prüfern, bei Prüfungen ab elf bis zwanzig Kandidaten aus drei Prüfern. Für jeweils weitere zehn Kandidaten ist die Bestellung eines weiteren Prüfers erforderlich. Ein Prüfer führt den Vorsitz und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Verteilung der Aufgaben verantwortlich. Finden gleichzeitig Prüfungen zu mehreren Fahrtbereichen oder auch MSVÖ-Prüfungen statt, richtet sich die Anzahl der Prüfer nach der Gesamtzahl aller Kandidaten aus allen Prüfungen. 2.6.2 Praxiskommission Die Kommission besteht aus zwei Prüfern. Ein Prüfer führt den Vorsitz und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Verteilung der Aufgaben verantwortlich. Auf einer Prüfungsjacht sind maximal sieben Kandidaten im Zuge einer Praxisprüfung zugelassen. Während der Prüfungszeit müssen alle Kandidaten und die gesamte Prüfungskommission an Bord der Prüfungsjacht sein. 2.6.3 Prüfungsort einer Theorieprüfung Der Prüfungsvorsitzende kann in Ausnahmefällen den Prüfungsort kurzfristig verlegen, wenn sich der Prüfungsort zur Abnahme der Prüfung als nicht geeignet erweist. In diesem Fall ist der Vorsitzende verpflichtet, ehestens mit dem Referat für Prüfungswesen Kontakt aufzunehmen und diese Veränderung unter Angabe des neuen Prüfungsortes telefonisch, via Fax oder E-Mail anzuzeigen. Sollte sich diese Möglichkeit nicht bieten, ist von der Kommission vor Prüfungsbeginn eine Niederschrift mit der Begründung der Verlegung anzufertigen und von der gesamten Kommission und dem Veranstalter zu unterfertigen. Diese Niederschrift ist den Prüfungsunterlagen beizulegen. Ist eine Verlegung nicht möglich, so muss bei ungeeigneten Raumverhältnissen die Prüfung von der Kommission vor Ort abgesagt werden. In diesem Fall sind den Mitgliedern der Prüfungskommission die angefallenen Spesen zu ersetzen, ein Anspruch des Kandidaten oder des Veranstalters auf Kostenersatz durch den OeSV besteht nicht. 2.7 Prüfungsrevier und Prüfungsjacht bei einer Praxisprüfung 2.7.1 Prüfung für den BFA FB 1 Die Praxisprüfung kann auf Binnengewässern erfolgen. Die Prüfungsjacht muss eine Kiel- oder Kielschwertjacht mit einer Mindestlänge von 5 Meter sein und über einen maschinellen Antrieb verfügen. Steht eine Segeljacht mit Hilfsmotor nicht zur Verfügung, kann ein Teil der Prüfung auf einem Motorboot erfolgen. Ihre Ausrüstung muss der Yachtzulassungsverordnung, Anlage 4, Punkte 1 bis 5 entsprechen. 2.7.2 Prüfung für die BFA FB 2, 3 oder 4 Die Prüfungsjacht muss eine Segeljacht sein. Sie erfüllt alle Vorgaben des Flaggenstaates und die Erfordernisse der Ausrüstungsliste gemäß Jachtzulassungsverordnung zumindest für jenen FB, in dem die Praxisprüfung stattfindet. Darüber hinaus muss jede Prüfungsjacht zur Prüfung noch folgende Ausrüstung an Bord haben: · Motor · bei Radsteuerung eine Notpinne · Segelreffeinrichtungen · Lifesling mit mindestens 36 Meter Leine · revierbezogene nautische Literatur wie Hafenhandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse und Tidenkalender/Gezeitentafeln · Schiffslogbuch oder logbuchähnliche Vordrucke · GPS · UKW-Seesprechfunkgerät · Radar.Für FB 4 zusätzlich · Standard-Großsegel oder durchgelattetes Großsegel. Ist die Prüfungsjacht mit einem Rollgroß ausgerüstet, ist eine Sturmbesegelung mitzuführen.Praxisprüfungen zum Fahrtbereich 4 finden zumindest die halbe Zeit außerhalb von Landsicht statt. Eine Abänderung des Prüfungsgebietes, des Ausgangshafens oder des Prüfungsbeginns ohne vorherige Verständigung des Referats für Prüfungswesen mit Fax oder E-Mail unter Angabe der neuen Daten ist nicht zulässig. Kann die Prüfung nicht auf dem für die Prüfung angemeldeten Schiff abgehalten werden, so obliegt es dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu entscheiden, ob das Ersatzschiff für die Abnahme der Praxisprüfung geeignet ist. Die Kommission muss die Abnahme der Prüfung ablehnen, wenn die Jacht nicht den Bestimmungen für eine Prüfungsjacht entspricht, oder die im Zulassungsbescheid genannte maximale Personenzahl während der Prüfungsfahrt überschritten wird. Der Kommission ist es freigestellt, mit Zustimmung der Kandidaten, des Schiffsführers und des Ausbilders trotz festgestellter Mängel an der Prüfungsjacht die Praxisprüfung abzunehmen. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Beteiligten zu unterfertigen. Mit ihrer Unterschrift erklären alle Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis zur Durchführung der Praxisprüfung, trotz der festgestellten Mängel. Sie nehmen gleichzeitig zur Kenntnis, dass spätere Reklamationen oder Beschwerden nicht entgegengenommen werden können. Der Umfang und Inhalt der Prüfung darf durch die Mängel nicht beeinträchtigt werden. Diese Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn erst während der Prüfungsfahrt Mängel bekannt werden. 2.8 Resultate und Endscheidungen 2.8.1 Allgemeines Das Prüfungsergebnis lautet immer bestanden ("B") oder nicht bestanden ("NB"), eine weitere Bewertung ist nicht abzugeben. Der Kandidat hat im Falle eines negativen Ergebnisses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung Anspruch auf Information über die entscheidenden Mängel seiner Arbeit durch die Prüfungskommission. Diese Information erfolgt durch ein Gespräch zwischen den Mitgliedern der Kommission und dem betroffenen Kandidaten, dieses Gespräch ist nicht öffentlich. Im Falle eines negativen Ergebnisses bei der Praxisprüfung wird vom Vorsitzenden ein separates Protokoll verfasst, welches die Kommission fertigt und den Prüfungsunterlagen angeschlossen wird. 2.8.2 Entscheidungen Entscheidungen über Prüfungsergebnisse trifft die Kommission mit Mehrheitsbeschluss. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 2.9 Wiederholungen 2.9.1 Theorieprüfung Theorieprüfungen können mehrmals wiederholt werden, die Anzahl der Wiederholungen ist nicht limitiert. Die Wiederholung eines Teils der theoretischen Prüfung (Fragen oder Karte) ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: · die Teilprüfung muss unter Einhaltung der Anmeldefrist dem Referat für Prüfungswesen als Prüfung gemeldet werden · die gesamte Theorieprüfung muss innerhalb von sechs Kalendermonaten abgeschlossen sein.Bei FB 4 Prüfungen kann ein Teil der Kartenarbeit (astronomischer oder terrestrischer Teil) gesondert wiederholt werden. Der Prüfungsbeitrag für die Theorieprüfung wird bei der Wiederholung von Fragen- oder Kartenarbeiten, neuerlich zur Gänze fällig, ebenso die Prüferspesen. 2.9.2 Praxisprüfung Die Anzahl der Wiederholung von Praxisprüfungen ist nicht limitiert, aber nur innerhalb der Zweijahresfrist ab der Theorieprüfung möglich, anderenfalls verfällt die Theorieprüfung. Die Wiederholung einer Praxisprüfung ist frühestens drei Wochen nach einem negativen Ergebnis unter Einhaltung der Anmeldefrist dem Referat für Prüfungswesen als Prüfung anzumelden. Der Prüfungsbeitrag für die Praxisprüfung wird neuerlich fällig, ebenso die Prüferspesen. 2.10 Ungültigkeit, Aufhebung 2.10.1 Ungültigkeit Eine positiv abgelegte Theorie- oder Praxisprüfung, zu der die Zulassung aufgrund falscher Angaben erteilt wurde und damit die Kriterien nicht erfüllt waren, ist ungültig. Ein Kostenersatz ist nicht möglich. 2.10.2 Aufhebung Werden wissentlich Vorgaben der PRO verletzt um damit einem oder mehreren Beteiligten Vorteile zu verschaffen, so ist das Ergebnis einer Prüfung vom Referat für Prüfungswesen aufzuheben. 3 AUSSTELLUNG, ENTZIEHUNG 3.1 Allgemeines Die Ausstellung von BFA erfolgt ausschließlich durch das Referat für Prüfungswesen. Wurde in früherer Zeit ein BFA entzogen und ist dieser Entzug zum Zeitpunkt der Ausstellung eines BFA noch aufrecht, kann dem Kandidaten kein (neuer) BFA ausgestellt werden. Hat der Kandidat gegen die Bestimmungen des Punkt 2.10.1 verstoßen, wird kein Befähigungsausweis ausgestellt. Bei bereits erfolgter Aus stellung wird ein Entzug eingeleitet. 3.2 Ausstellung von BFA Bei positiv abgelegter Prüfung kann der Kandidat auf die Ausstellung eines BFA schriftlich verzichten. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung eines Befähigungsausweises oder Änderung der eingetragenen Daten (z.B. bei Namensänderung), kann die Ausstellung eines neuen BFA oder eines Duplikats angefordert werden. 3.3 Ausstellung eines internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen Auf Wunsch des Kandidaten wird vom Referat für Prüfungswesen bei der Österreichischen Staatsdruckerei ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß § 206 Abs. 3 Seeschifffahrts-Verordnung veranlasst. Das Zertifikat wird dem Kandidaten von der Staatsdruckerei per Nachnahme zugestellt 3.4 Entziehung eines BFA oder eines internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen Die Entziehung des BFA bzw. eines internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen sind im § 207 der Seeschifffahrts-Verordnung geregelt. Diese Prüfungsordnung wurde vom Präsidium des OeSV beschlossen und am 13. Februar 2009 von der Obersten Schifffahrtsbehörde mit GZ BMVIT-552.004/0003-IV/W1/2009 genehmigt. Für den Österreichischen Segel-Verband Ing. Wolfgang Becker Referent für Prüfungswesen |



Der Prüfungsreferent des ÖSV, Herr Ing. Wolfgang Becker stellte die neue PRO 2009 vor und diskutierte mit den anwesenden Prüfern und Vertreter der anerkannten Ausbildungsstätten des ÖSV die Vor- und Nachteile der reformierten Prüfungsleitlinien durch.