| Die YCA Satzungen |
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Satzungen des Yacht Club Austria
ZVR 038338569
§ 1 Verein
(1) Der Verein heißt "Yacht Club Austria" (Kurzform YCA). Sein Revier ist die See. Er führt die Zusatzbezeichnung "The International Austrian Cruising Club".
(2) Der YCA ist ein gemeinnütziger und nicht auf Gewinn eingerichteter Verein.
(3) Das Symbol des YCA ist sein Clubstander an einem Flaggstock, ein rot-weiß-roter Wimpel, der in der Mitte seiner linken breiteren Seite im roten Keil die weißen Buchstaben YCA trägt. Es ist der Schriftzug "YACHT CLUB AUSTRIA" entsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung zu verwenden.
§ 2 Der Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins befindet sich in Linz.
§ 3 Zweck des YCA
(1) Zweck des YCA ist es, den Yachtsport, das Yachtwesen mit Segel- und Motoryachten und den geselligen Verkehr seiner Mitglieder untereinander, sowie mit Mitgliedern von Vereinen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu pflegen und zu fördern, sowie Nachwuchs heranzubilden.
(2) Diesen Zweck verfolgt der YCA, indem er insbesondere nach Möglichkeit:
§ 4 Mittel des Vereins
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
§ 5 Mitglieder
1) Mitglieder sind entweder:
(2) Soweit in diesen Satzungen allgemein von Mitgliedern die Rede ist, sind alle Arten von Mitgliedern gemeint.
§ 6 Mitgliederaufnahme
(1) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ansuchens des Aufnahmewerbers. Mit Einreichung des Ansuchens hat er als provisorisches Mitglied das Recht, an allen YCA-Veranstaltungen teilzunehmen und gilt als aufgenommen, falls der Vorstand nicht binnen sechs Monaten die Aufnahme schriftlich ablehnt. Die Angabe von Gründen für die Ablehnung ist nicht erforderlich.
(2) Es können aufgenommen werden:
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(2) Durch Austritt scheidet ein Mitglied mit dem Tag aus dem YCA aus, an dem es seine Austrittserklärung schriftlich und eingeschrieben abgibt, oder mit dem Tag, den das Mitglied als Austrittstag bekannt gibt. Die Austrittsmeldung muss spätestens am 1. Oktober des Austrittsjahres beim Generalsekretariat des Yacht Club Austria eingelangt sein. Erfolgte die Austrittsmeldung nicht termingerecht und liegt der gewünschte Austrittstermin nach dem 31. 12., so ist das Mitglied zur Leistung seiner Mitglieds- und sonstigen Pflichtbeiträge für das folgende Vereinsjahr verpflichtet.
(3) Im Falle der Streichung endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorstand die Streichung des Mitglieds beschließt. Ein Mitglied ist vom Vorstand zu streichen, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages an den YCA länger als drei Monate im Rückstand ist und eine Nachfristsetzung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Die Verpflichtung zur Begleichung der Schulden an den YCA bleibt hiedurch jedoch unberührt.
(4) Personen, deren Mitgliedschaft endet, haben keinerlei Anspruch auf die von ihnen geleisteten Beiträge oder Spenden oder auf das Vereinsvermögen.
(5) Sofern der Ausschluß eines Mitgliedes von der Generalversammlung bestätigt wurde, bedarf es für die Wiederaufnahme eines neuerlichen Generalversammlungsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit.
(6) Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben alle YCA-Dokumente und das in ihrem Besitz befindliches Club- oder Crewvermögen unverzüglich zurückzugeben.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorstandsbeschlüsse die Einrichtungen und Anlagen des YCA zu benützen und an allen Veranstaltungen des YCA teilzunehmen. Sie haben Anspruch auf alle Veröffentlichungen des YCA. Sie sind berechtigt, auf ihren Booten den Clubstander zu führen und auf ihrer Kleidung ein Symbol des YCA zu tragen.
(2) Ordentliche, Familien- und Jugendmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben außerdem Sitz und, sofern sie alle Mitgliedsbeiträge einschließlich des Beitrags für das Jahr, in welchem die Generalversammlung stattfindet, bezahlt haben, auch Stimme in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Ehrenmitglieder und Ehren-Commodores sind jedes Pflichtbeitrages enthoben und haben das aktive und passive Wahlrecht.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gehalten, nach Kräften zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes lt. § 3 beizutragen, es obliegt ihnen daher insbesondere:
(2) Alle Mitglieder haften für Schäden, die sie bei Benützung des Vereinseigentums an diesem verursachen.
§ 10 Sektionen
(1) Unbeschadet ihres Status im Sinne des § 5 der Satzung sind die Mitglieder berechtigt, einer oder mehreren der folgenden Sektionen anzugehören:
(2) Nach Bedarf wird jede Sektion von einem Sektionsleiter betreut; Sektionsleiter kann nur ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied sein.
(3) Die Sektionen und deren Mitglieder anerkennen, sollten sie Mitglieder eines Verbandes sein, zusätzlich zur Satzung des Yacht Club Austria die rechtsgültige Satzung des entsprechenden Verbandes mit allen Rechten und Pflichten.
§ 11 Yachtregister
(1) Yachten der Mitglieder können in das Yachtregister des YCA eingetragen werden, wenn sie ein Vermessungsdokument besitzen, schwimmfähig und gemäß ihrem Fahrtbereich ausgerüstet sind.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, alle zur Führung des Yachtregisters erforderlichen Mitteilungen und Unterlagen unverzüglich dem Generalsekretariat zuzuleiten, insbesondere ablaufende Klassenscheine, sowie Klassenscheine verkaufter Yachten zur Verlängerung bzw. zur Einziehung zu übermitteln.
(3) Yachten, für welche die Voraussetzungen zur Eintragung ins Yachtregister weggefallen sind, werden aus dem Yachtregister gestrichen.
§ 12 Organe des Vereins
(1) Die Organe des YCA sind:
(2) Alle Organmitglieder bekleiden ihr Amt als Ehrenamt
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des YCA besteht aus:
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine zweijährige Funktionsperiode gewählt und sind wieder wählbar. Mindestens die Hälfte der ehrenamtlichen und stimmberechtigten Vorstandsmitglieder muss auch einem Crewvorstand des YCA angehören. Die Funktionsperiode der Assistenten kann begrenzt werden und ist sonst der Funktionsperiode des Vorstandes anzugleichen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Funktionsperiode durch Rücktritt oder Ende seiner Mitgliedschaft aus, so hat der Commodore bis zur Nachwahl in der nächsten Generalversammlung ein Mitglied des erweiterten Vorstandes mit den Agenden des Ausgeschiedenen zu betrauen.
(4) Wird eine Neuwahl erst nach Ablauf einer zweijährigen Funktionsperiode durchgeführt, so bleibt das bisherige Vorstandsmitglied mit seiner Zustimmung bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
§ 14 Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Interessen des YCA nach innen und außen wahrzunehmen. Er faßt im Namen des YCA Beschlüsse über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind oder dem erweiterten Vorstand vorgelegt werden.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Kooptierte Fachreferenten haben im Vorstand kein Stimmrecht.
(3) Vorstandssitzungen sind vom Commodore, im Verhinderungsfalle von einem Vize- Commodore, durch formlose Einladung der Mitglieder des Vorstandes, sowie gegebenenfalls der kooptierten Vorstandsmitglieder, und unter Angabe der zu lösenden Aufgaben einzuberufen. Sollen verbindliche Beschlüsse gefaßt werden, so müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, darunter der Commodore oder ein Vize-Commodore, anwesend sein. Die Beschlüsse sind in eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die allen Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zuzuleiten ist.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann mit Hilfe von fernschriftlichen Übertragungsmöglichkeiten vom Commodore, im Verhinderungsfalle einem seinem Stellvertreter, herbeigeführt werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder kontaktiert werden, oder zumindest der Versuch einer solchen Kontaktaufnahme nachweislich unternommen wurde. Ein Vorstandsbeschluss kann auf diese Weise nur zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder für diesen Beschluss stimmt. Über die auf diesem Weg erfolgte Stimmenabgabe ist eine schriftliche Niederschrift zu fertigen und spätestens bei der nächsten entsprechenden Sitzung den Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes nachweislich zu präsentieren.
(5) Der Commodore, im Verhinderungsfall einer der Vize- Commodores, vertritt den YCA dritten Personen oder Körperschaften gegenüber.
(6) In unaufschiebbaren Fällen kann der Commodore, im Verhinderungsfalle einer der Vize - Commodore, gemeinsam mir einem zweiten Vorstandsmitglied an Stelle des Vorstandes selbst Entscheidungen im Interesse des YACHT CLUB AUSTRIA treffen. Der Vorstand hat bei der nächsten Vorstandssitzung über diese Entscheidung abzustimmen.
(7) Der YCA wird dritten Personen und Körperschaften gegenüber verbindlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Commodore oder ein Vize - Commodore, gezeichnet. Im Innenverhältnis hat im allgemeinen Schriftverkehr der Generalsekretär, in finanziellen Angelegenheiten der Schatzmeister, mitzuzeichnen.
(8) Der Schatzmeister verwaltet und führt die Clubkasse nach den Weisungen des Vorstandes. Er erstellt das jährliche Budget und verfasst die Rechnungsabschlüsse.
(9) Der Generalsekretär leitet das Büro und den Schriftverkehr des Vereines nach Weisung des Vorstandes. Er koordiniert die Tätigkeit der Organe und Organmitglieder des YCA, insbesondere der Crews und Crew-Commander und führt die Mitgliederliste und das Yachtregister.
(10) Im Übrigen kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung seine ihm nach dieser Satzung zustehende Tätigkeit regeln. In dieser wird die Aufgabenaufteilung vorgenommen.
§ 15 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Commodore oder ein Vize - Commodore, anwesend sind. Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.
(3) In jedem Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuberufen. Eine davon muss vor Beginn der Generalversammlung abgehalten werden.
§ 16 Befugnisse des erweiterten Vorstandes
(1) Der erweiterte Vorstand hat die gleichen Befugnisse wie der Vorstand gemäß § 14.
(2) Der erweiterte Vorstand ist befugt, Vorstandsbeschlüsse aufzuheben.
§ 17 Die Generalversammlung
(1) Generalversammlungen aller stimmberechtigten Mitglieder sind vom Vorstand einzuberufen. Sie sind die Mitgliederversammlungen im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie können in jedem Ort eines Gebietes abgehalten werden, in dem eine Crew ihren Sitz hat.
(2) Die ordentliche Generalversammlung ist jedes erste Halbjahr unter Anschluss des Berichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr durchzuführen.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Bei ihnen dürfen nur die bei der Einladung auf der Tagesordnung stehenden Punkte behandelt werden.
(4) Zeitpunkt und Tagesordnung einer Generalversammlung sind allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben und zwar bei einer ordentlichen Generalversammlung spätestens vier Wochen und bei einer außerordentlichen Generalversammlung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(5) Anträge von Mitgliedern, die einen Gegenstand betreffen, der nicht auf der Tagesordnung steht, müssen bei ordentlichen Generalversammlungen mindestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Generalsekretariat einlangen. Später einlangende oder bei einer ordentlichen Generalversammlung gestellte Anträge dürfen nur dann in Verhandlung genommen und zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Tagesordnung einen Punkt für verschiedene Anträge enthält und mindestens zwei Drittel der anwesenden und vertretenen Mitglieder dafür stimmen, dass der Antrag zur Verhandlung und Abstimmung zugelassen wird. Ausgenommen ist der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, der stets zur Besprechung und Abstimmung zugelassen ist. Anträge, deren Annahme einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, dürfen nur zur Verhandlung und Abstimmung kommen, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Zu diesem Zweck müssen sie mindestens 3 Monate vor einer ordentlichen und 4 Wochen vor einer außerordentlichen Generalversammlung beim Generalsekretariat eintreffen, damit sie in die zu verschickende Tagesordnung aufgenommen werden können. Anträge, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, müssen bereits in der Tagesordnung so beschrieben sein, dass die Mitglieder Ziel und Zweck oder unausweichlichen Grund des Antrages erkennen können.
(6) Wenn der Commodore, im Verhinderungsfalle ein Vize-Commodore, der Ansicht ist, dass ein Beschluss einer Generalversammlung dem Zweck des YCA oder dessen Interessen widerspricht und die Pro-Stimmen nicht die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder darstellen, ist er berechtigt, die Wirksamkeit dieses Beschlusses vorläufig auszusetzen. Der Vorstand ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Beschlusstext nebst Versammlungsprotokoll innerhalb eines Monats nach der betreffenden Generalversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben mit der Aufforderung, dem Vorstand spätestens zwei Monate nach der betreffenden Generalversammlung mitzuteilen, ob sie für oder gegen diesen Beschluss stimmen. Ein solcher in seiner Wirksamkeit ausgesetzter Beschluß wird erst dann wirksam, wenn sich nicht innerhalb der angegebenen Erklärungsfrist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gegen den gefassten Beschluss erklärt hat. Schweigen gilt als Zustimmung zum gefassten Beschluss, worauf in der Bekanntmachung an die Mitglieder ausdrücklich hinzuweisen ist. Binnen zwei Wochen nach Ablauf der Erklärungsfrist hat der Vorstand allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, ob der ausgesetzte Beschluss wirksam geworden oder durch die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgelehnt, und daher nicht rechtswirksam geworden ist.
(7) Eine Generalversammlung ist, ausgenommen bei Auflösung des Vereines, beschlussfähig, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
(8) Ist die Beschlussfähigkeit zur festgelegten Stunde nicht gegeben, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit der selben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(9) Hat eine Generalversammlung die Auflösung des Vereines zum Gegenstand, so ist sie zu diesem Tagesordnungspunkt nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
§ 18 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung entscheidet als letzte Instanz in allen Vereinsfragen, ihr ist vorbehalten:
(1) Das Protokoll der letzten Generalversammlung, das jedem ordentlichen Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dieser zuzusenden ist, zu genehmigen. Diese Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn das Protokoll innerhalb dieser Frist vorab auf einer offiziellen YCA-Seite im Internet der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht ist.
(2) Die Jahresberichte des Commodore und der übrigen Vorstandsmitglieder entgegenzunehmen.
(3) Den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen.
(4) Dem Schatzmeister und dem gesamten Vorstand in zwei getrennten Abstimmungen die Entlastung zu erteilen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfer zu wählen.
(6) Vorschläge des Vorstandes und das Budget für das kommende bzw. laufende Vereinsjahr zu genehmigen bzw. zu beschließen.
(7) Die Höhe der Eintrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Crewanteile, sowie sonstige Pflichtbeiträge zu beschließen.
(8) Ehrenmitglieder und Ehren-Commodores zu ernennen (Zweidrittelmehrheit).
(9) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.
(10) Die Satzungen abzuändern (Zweidrittelmehrheit).
(11) Den YCA aufzulösen (Zweidrittelmehrheit).
§ 19 Die Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Geschäftsgebarung und des Rechnungsabschlusses des Gesamtvereins und der Zweigstellen (Crews). Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 20 Das Schiedsgericht
Streitigkeiten von besonderer Bedeutung für den Verein zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder von Mitgliedern untereinander, die ihren Ursprung im Vereinsverhältnis haben, werden durch ein Schiedsgericht entschieden, in das jede Partei einen Schiedsrichter, der Vereinsmitglied sein muß, entsendet. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Obmann. Unterläßt es eine Partei, innerhalb von 14 Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder können sich die Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht über den Obmann einigen, so wird der Schiedsrichter oder der Obmann durch den Vorstand ernannt. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung längstens binnen sechs Monaten nach Bestellung des Obmannes zu fällen. Das Schiedsgericht kann keine Strafen verhängen.
§ 21 Der Ehrenrat
(1) Die Ehrenmitglieder und Ehren-Commodore bilden den Ehrenrat.
(2) Der Ehrenrat berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Aufgabe. Seine Mitglieder haben Zutritt zu allen Sitzungen.
(3) Der Commodore kann sie um Übernahme spezieller Repräsentationsaufgaben bitten.
§ 22 Die Crews
(1) Die Crews sind örtliche Zweigstellen des YCA. Ihre Aufgabe ist es, jene im § 3 dieser Satzungen niedergelegten Zwecke zu erfüllen, die sich besser im Rahmen eines örtlichen Clublebens verwirklichen lassen. Hierzu gehört insbesondere die Förderung der seemännischen Aus- und Weiterbildung durch Abhaltung geeigneter Veranstaltungen, der Erfahrungsaustausch, das Betreiben von Schulyachten und das gesellige Zusammentreffen der Crewangehörigen.
(2) Jedes Mitglied des YCA ist grundsätzlich Angehöriger der seinem Wohnort nächstgelegenen Crew; doch kann ein Mitglied dem Generalsekretär schriftlich mitteilen, einer anderen zu nennenden Crew angehören zu wollen. Die Crew-Zugehörigkeit beginnt mit der Aufnahme als YCA-Mitglied und endet mit Austritt oder Ausschluß aus dem YCA. Jedes Mitglied des YCA hat das Recht, an Veranstaltungen einer Crew zu den gleichen Bedingungen wie die Crew-Angehörigen teilzunehmen.
(3) Die Crew-Versammlung ist jährlich einmal in einem Wintermonat und zwar vor der Generalversammlung des YACHT CLUB AUSTRIA, vom Crew-Vorstand einzuberufen.
(4) Der Crew-Commander, im Verhinderungsfall der Vize-Crew-Commander, und ist auch dieser verhindert, ein vom Crew-Commander zu bestimmendes Mitglied des Crew-Vorstandes hat an den erweiterten Vorstandssitzungen teilzunehmen und vertritt die Crew gegenüber dem Gesamtverein.
(5) Die Crews erhalten einen Anteil an den von den Crew-Angehörigen einbezahlten Mitgliedsbeiträgen. Dieser Anteil wird von der Generalversammlung des Gesamtvereins unter Berücksichtigung der Finanzlage des Gesamtvereins festgesetzt. Der Anteil sowie sonst erhaltene Spenden oder allfällige Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen dienen der Crew nur zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten Aufgaben. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit bleiben jedoch die Crews und ihre Organe an die Beschlüsse des Vorstandes des Gesamtvereins gebunden.
(6) Verbindlichkeiten dürfen durch den Crewvorstand namens und in Vollmacht des Gesamtvereins nur insoweit eingegangen werden, als diese durch die empfangenen Crewanteile und Spenden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgedeckt sind.
(7) Der Crewvorstand ist bis zum Widerruf durch den Vorstand allgemein bevollmächtigt, im Namen des Gesamtvereins Crew-Versammlung einzuberufen und Veranstaltungen des Yacht Club Austria durchzuführen.
(8) Alle Einnahmen, Ausgaben und die bei den Crews vorhandenen Vereins-Vermögensteile sind zu verzeichnen und zu belegen.
(9) Zeigen mindestens zehn Mitglieder, die vom Sitz ihrer Crew soweit entfernt wohnen, dass der Reiseweg zu lang ist, um an Veranstaltungen teilzunehmen, dem Generalsekretär schriftlich den Wunsch an, eine eigene Crew zu gründen, so hat der Commodore binnen drei Monaten, Juni, Juli, August und September ausgenommen, eine Versammlung der beantragenden und der anderen in der Nähe wohnenden Mitglieder einzuberufen. Stimmen bei dieser Versammlung mindestens 30 Mitglieder oder 15 Mitglieder, welche vom Sitz ihrer Crew soweit entfernt wohnen, daß der Reiseweg zu lang ist, um an Veranstaltungen teilzunehmen, für die Gründung einer neuen Crew und wird bei dieser Versammlung auch ein Crew-Commander, ein Vize-Crew-Commander, sowie ein Schatzmeister zur Ernennung durch den Vorstand des YACHT CLUB AUSTRIA vorgeschlagen, so gilt die Crew vorbehaltlich der Bestätigung durch den Vorstand als gegründet.
(10) Hat eine Crew keinen Crew-Commander und auch keinen Vize- Crew-Commander mehr (Fristablauf, Rücktritt, Ausschluß) und steht eine Neuwahl nicht unmittelbar bevor oder besteht die Gefahr des Verlustes von Clubvermögen, so hat der Generalsekretär alle Gegenstände, Unterlagen und Kassenstände der Crew in vorläufiger Verwahrung zu nehmen. Erfolgt binnen einem Jahr keine Neuernennung eines Crew-Commanders, eines Vize-Crew-Commanders und eines Schatzmeisters, gilt die Crew als aufgelöst.
§ 23 Crews als YCA-Zweigvereine
(1) Mit Genehmigung der Generalversammlung des YACHT CLUB AUSTRIA kann sich eine Crew als selbstständige juristische Person in Form eines Zweigvereins des YACHT CLUB AUSTRIA umwandeln.
(2) Sie hat hierbei die im Anhang 2 dieser Satzung abgedruckte YCA-Zweigvereinssatzung zu benutzen. Diese YCA-Zweigvereinssatzung kann von der Crew nicht abgeändert werden. Widerspricht diese YCA-Zweigvereinssatzung dem am Sitz der Crew geltenden Recht, so kann der Vorstand des Gesamtvereins die Verwendung einer abgeänderten YCA-Zweigvereinssatzung genehmigen, soweit sie der im Anhang abgedruckten YCA-Zweigvereinssatzung weitestgehend angelehnt ist und in ihrem Sinn und Zweck dieser nicht zuwiderläuft.
§ 24 Strafen
(1) Über ein Mitglied, das
(2) Art der Strafen:
(3) Die Strafe wird durch den Vorstand nach gründlicher Untersuchung und Anhörung des betroffenen Mitglieds verhängt. Bei der Untersuchung kann sich das betroffene Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Im Falle des Ausschlusses und der Suspendierung steht dem Betroffenen die Berufung an die nächstfolgende ordentliche Generalversammlung offen, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Eine Berufung ist spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Lit. a. und b. ist die Entscheidung des Vorstandes endgültig
§ 25 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann entsprechend § 18 Abs. 11 nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Nach Tilgung aller Verbindlichkeiten fällt das noch verbleibende Vermögen dem österreichischen Roten Kreuz zu.
§ 26 Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Für den YCA bestimmte Mitteilungen, die rechtsverbindliche Wirkung haben sollen, sind, so nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird, an das Generalsekretariat des YCA zu richten.
(3) Für Mitglieder bestimmte Mitteilungen sind an die dem Generalsekretariats zuletzt bekanntgegebene Adresse zu richten.
(4) Die Anlagen zu dieser Satzung sind Bestandteile der Satzung.
(5) Durch eine vom Vorstand beschlossene Clubordnung, die sich im Rahmen dieser Satzungen halten muß, können alle Vereinsangelegenheiten noch näher bestimmt werden, als es durch diese Satzungen geschieht.
§ 27 Inkrafttreten
Die Satzung tritt sofort in Kraft und ersetzt in allen Punkten die frühere Satzung des YACHT CLUB AUSTRIA.
Anlage 1:
Logo, Schriftzug
Anlage 2:
Satzung für den YCA-Zweigverein des YACHT CLUB AUSTRIA
§ 1 Verein
(1) Der Verein führt den Namen "Yacht Club Austria" mit dem Zusatz "Crew" und dem jeweiligen Crew-Namen. Seine Kurzform ist "YCA Crew....". Nachfolgend wird er ausschließlich "YCA-Zweigverein " genannt.
(2) Er ist ein Zweigverein des YACHT CLUB AUSTRIA. Er hat seinen Sitz am Ort der Zweigvereinsadresse. Der Hauptverein hat seinen Sitz in Linz.
(3) Der YCA-Zweigverein ist ein gemeinnütziger und nicht auf Gewinn eingerichteter Verein.
(4) Revier des Vereins ist die See.
(5) Das Symbol des YCA-Zweigvereins ist sein Clubstander an einem Flaggstock, ein rot-weiß-roter Wimpel, der in der Mitte seiner linken breiteren Seite im roten Keil die weißen Buchstaben YCA trägt. Es ist der Schriftzug "YACHT CLUB AUSTRIA" entsprechend der Anlage 1 zur Hauptvereinssatzung zu verwenden. Als Zusatz darf der jeweilige Crewnamen verwendet werden.
§ 2 Zweck des YCA-Zweigvereins
(1) Zweck des YCA-Zweigvereins ist es, den Yachtsport und das Yachtwesen mit Segel- und Motoryachten und den geselligen Verkehr seiner Mitglieder untereinander, sowie mit Mitgliedern von Vereinen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu pflegen und zu fördern, sowie Nachwuchs heranzubilden.
(2) Diesen Zweck verfolgt der YCA-Zweigverein indem er insbesondere:
(3) Die hiefür erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
§ 3 Mitglieder
(1) Die Mitglieder des YCA-Zweigvereins sind alle Mitglieder des Hauptvereins, soweit sie im Bereich des YCA-Zweigvereins ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und nicht anderen Crews angehören. Ein Mitglied kann nicht mehreren Crews angehören.
(2) Soweit in diesen Satzungen allgemein von Mitgliedern die Rede ist, sind alle Arten von Mitgliedern gemeint
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im YCA-Zweigverein endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Gesamtverein oder durch einen Crewwechsel gemäß § 22 Absatz 2 - 1. Satz der Hauptvereins-Satzung
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gehalten, nach Kräften zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes (§ 2) beizutragen, es obliegt ihnen daher insbesondere:
(2) Alle Mitglieder haften für Schäden, die sie bei Benützung des Vereinseigentums an diesem verursachen
§ 6 Organe des YCA-Zweigvereines
(1) Die Organe des YCA-Zweigvereins sind:
(2) Alle Organmitglieder bekleiden ihr Amt als Ehrenamt.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des YCA-Zweigvereins besteht aus:
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine zweijährige Funktionsperiode gewählt und sind wieder wählbar.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Funktionsperiode durch Rücktritt oder Ende seiner Mitgliedschaft aus, so hat der Crew-Commander bis zu den nächsten Neuwahlen ein anderes Vorstandsmitglied mit den Agenden des Ausgeschiedenen zu betrauen.
(4) Wird eine Neuwahl erst nach Ablauf einer zweijährigen Funktionsperiode durchgeführt, so bleibt das bisherige Vorstandsmitglied mit seiner Zustimmung bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
§ 8 Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Interessen des YCA-Zweigvereins nach innen und außen wahrzunehmen. Er faßt im Namen des YCA-Zweigvereins Beschlüsse über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Hauptverein vorbehalten sind. In jedem Fall ist er an die Satzung des Hauptvereins gebunden.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.
(3) Vorstandssitzungen sind vom Crew-Commander oder im Verhinderungsfall dem Vize-Crew-Commander durch formlose Einladung aller Mitglieder des Vorstandes und unter Angabe der zu lösenden Aufgaben einzuberufen. Sollen verbindliche Beschlüsse gefasst werden, so müssen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Crew-Commander oder der Vize-Crew-Commander, anwesend sein. Die Beschlüsse sind in eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist.
(4) Der Crew-Commander, im Verhinderungsfall der Vize- Crew-Commander, vertritt den YCA-Zweigverein dritten Personen oder Körperschaften gegenüber.
(5) Der YCA-Zweigverein wird dritten Personen und Körperschaften gegenüber verbindlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Crew-Commander oder der Vize-Crew-Commander, gezeichnet. Im Innenverhältnis hat im allgemeinen Schriftverkehr der Vize-Crew-Commander, in finanziellen Angelegenheiten der Schatzmeister, mitzuzeichnen.
(6) Der Hauptverein kann durch den YCA-Zweigverein rechtlich nicht verpflichtet werden.
(7) Der Crew-Schatzmeister verwaltet und führt die Clubkasse nach den Weisungen des Vorstandes. Er erstellt das jährliche Budget und verfaßt die Rechnungsabschlüsse.
§ 9 Die Crew-Versammlung
(1) Die Crew-Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder sind vom Vorstand einzuberufen. Sie hat am Sitz des YCA-Zweigvereins zu erfolgen.
(2) Die ordentliche Crew-Versammlung ist jedes erste Halbjahr unter Anschluss des Berichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr einzuberufen.
(3) Außerordentliche Crew-Versammlung können vom Vorstand in dringenden Fällen mit Zustimmung des Vorstandes des Hauptvereins einberufen werden. Sie müssen binnen vier Wochen von ihm einberufen werden, wenn es eine ordentliche Crew-Versammlung oder ein Zehntel aller ordentlichen Mitglieder, der Vorstand des Hauptvereins oder die Rechnungsprüfer schriftlich verlangen. Bei ihnen dürfen nur die bei der Einladung auf der Tagesordnung stehenden Punkte behandelt werden.
(4) Zeitpunkt und Tagesordnung einer Crew-Versammlung sind allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben und zwar bei einer ordentlichen Crew-Versammlung spätestens vier Wochen und bei einer außerordentlichen Crew-Versammlung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(5) Anträge von Mitgliedern, die einen Gegenstand betreffen, der nicht auf der Tagesordnung steht, müssen bei ordentlichen Crew-Versammlungen mindestens acht Tage vor der Crew-Versammlung schriftlich beim Crewvorstand einlangen. Später einlangende oder bei einer ordentlichen Crew-Versammlung gestellte Anträge dürfen nur dann in Verhandlung genommen und zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Tagesordnung einen Punkt für verschiedene Anträge enthält und mindestens zwei Drittel der anwesenden und vertretenen Mitglieder dafür stimmen, dass der Antrag zur Verhandlung und Abstimmung zugelassen wird. Ausgenommen ist der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Crew-Versammlung, der stets zur Besprechung und Abstimmung zugelassen ist. Anträge, deren Annahme einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, dürfen nur zur Verhandlung und Abstimmung kommen, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Ausgenommen hiervon sind Anträge, die eine Ehrung betreffen.
(6) Alle Beschlüsse der Crew-Versammlung müssen sich im Rahmen und in den Grenzen der Satzung des Hauptvereins halten.
(7) Eine Crew-Versammlung ist, ausgenommen bei Auflösung des YCA-Zweigvereins, beschlussfähig, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten ist. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei ordentliche Mitglieder vertreten.
(8) Eine Crew-Versammlung ist, ausgenommen bei Auflösung des Vereines, beschlussfähig, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
(9) Hat eine Crew-Versammlung die Auflösung des YCA-Zweigvereins zum Gegenstand, so ist sie zu diesem Tagesordnungspunkt nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
§ 10 Befugnisse der Crew-Versammlung
(1) Die Crew-Versammlung entscheidet als letzte Instanz in allen Vereinsfragen, ausgenommen einer Satzungsänderung.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur mit Zustimmung der Generalversammlung des Hauptvereins gemäß § 18(10) vorgenommen werden.
(3) Der Crew-Versammlung ist vorbehalten:
§ 11 Die Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer des YCA-Zweigvereins, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden von der Crew-Versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern des YCA-Zweigvereins obliegt die Prüfung der Geschäftsgebarung und des Rechnungsabschlusses des YCA-Zweigvereins. Sie haben der Crew-Versammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Spätestens vierzehn Tage nach jeder ordentlichen Crew-Versammlung ist dem Vorstand des Hauptvereins der Rechnungsabschluß und eine Vermögensaufstellung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Auflösung des YCA-Zweigvereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Zweigvereins kann nur die Crew-Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.
(2) Im Falle einer Auflösung des YCA-Zweigvereins fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen dem Hauptverein YACHT CLUB AUSTRIA zu.
§ 13 Bindung an den Hauptverein
Für alle hier nicht geregelten Gegenstände gelten im Zweifelsfalle die Satzungsbestimmungen des Hauptvereins.
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