SchFVO §2 Abs. 1 Z 5 - „Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;“
Das Patent berechtigt zum selbstständigen Führen ...
- von Kleinfahrzeugen, Sportfahrzeugen, Motorfahrzeugen, …
- mit einer Länge bis 20m
- ohne Leistungsbegrenzung
- auf Wasserstraßen (z.B. auf der Donau) und
- sonstigen Binnengewässern (Seen und Flüsse, wie z.B. Attersee, Traunsee, Wolfgangsee, …)