Jachtverordnung - JachtVO 08.05.2020

Mit 8. Mai 2020 wurde die neue Jachtverordnung erlassen.
Die wichtigsten Änderungen und Infos zusammengefasst (siehe auch unsere FAQ´s):

  • Unterscheidung NEU in Jachten mit Motorantrieb und Jachten mit Motor- und Segelantrieb. Wenn die praktische Prüfung auf einer Jacht mit Segel- und Motorantrieb abgelegt wurde, ist keine eigene Prüfung zum Führen von Jachten mit Motorantrieb mehr notwendig.
  • Der Nachweis von Bordtagen entfällt.
  • Keine eidesstattlichen Erklärungen mehr möglich.
  • Nachweis seemännische Praxis nur über Logbuch oder Seemeilenbestätigungen, weiterlesen ...
  • Die Langfahrten bei FB3 und FB4 entfallen.
  • Der Nachweis Tidenhäfen bei FB4 entfällt.
  • Frist zwischen der Theorie- und der Praxis-Prüfung wurde auf auf 36 Monate verlängert, weiterlesen ...
  • Nachweis seemännische Praxis für FB3 innerhalb 36 Monate ab Theorie-Prüfung, weiterlesen ...
  • Nachweis "Skipper-Meilen" FB3 nur mehr mittels Logbuch möglich.

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber § 24

Bewerber*innen um ein Internationales Zertifikat (IC) für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  • das 18. Lebensjahr, für IC FB1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben
  • geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein
  • seemännische Praxis aufweisen.

Bewerber*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Geistig- und körperliche Eignung § 24 Abs. 3 und 4

Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis (wie zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B, gemäß Führerscheingesetzes), mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

Vom ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.
Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

Nachweis "Seemännische Praxis" § 20 Abs. 2 Z 1

Die seemännische Praxis ist mittels folgenden Dokumenten nachzuweisen:

  • durch ein Logbuch oder
  • eine vom Schiffsführer unterfertigte auszugsweise Abschrift des Logbuchs oder
  • eine vom Schiffsführer unterfertigte Seemeilenbestätigung

Mindestinhalt eines Logbuches (JachtVO §20 Abs. 2 Z 2 a-e)
Mindestinhalt einer Seemeilenbestätigung (JachtVO Anlage 9)

Anforderung "Seemännische Praxis" - JACHT mit MOTORANTRIEB

Die seemännische Praxis für Jachten mit Motorantrieb ist mittels Dokumenten, wie im Absatz Nachweis "Seemännische Praxis" beschrieben, nachzuweisen.

... mit MOTORantriebFB 1FB 2FB 3FB 4
Seemeilen50 sm300 sm1.000 sm2.500 sm
davon Seemeilen als Skipper250 sm750 sm
Nacht-Fahrten1355
Nacht-Ansteuerungen355

Anforderung "Seemännische Praxis" - JACHT mit MOTOR- und SEGELANTRIEB

Die seemännische Praxis für eine Jacht mit Motor- und Segelantrieb ist mittels Dokumenten, wie im Absatz Nachweis "Seemännische Praxis" beschrieben, nachzuweisen.

... mit MOTOR- und SEGELantriebFB 1FB 2FB 3FB 4
Seemeilen50 sm500 sm1.500 sm3.500 sm
davon Seemeilen als Skipper500 sm1.000 sm
Nacht-Fahrten1355
Nacht-Ansteuerungen355

Wissenswertes - FAQ´s

§ 2 Abs. 3
„Watt- oder Tagesfahrt“: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1).

§ 2 Abs. 4
„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2).

§ 2 Abs. 5
„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3.

§ 2 Abs. 6
„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

§ 2 Abs. 8
Die Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden.

§ 2 Abs. 7
Eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird.

§ 20 Abs. 2 Z 2 a-e
Logbuch und Abschrift haben folgende Mindestinhalte aufzuweisen:

  • Zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen
  • Angaben zur Person und deren Funktion an Bord des den Nachweis Erbringenden
  • Angaben über die Crew und deren Aufgaben
  • gegebenenfalls Angaben über Unfälle oder Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten
  • Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen

JachtVO Anlage 9
Eine Seemeilenbestätigung muß dem Muster lt. Anlage 9 der JachtVO entsprechen, bzw. müssen die Einträge lt. dieser Anlage enthalten sein.
Die Seemeilenbestätigung ist immer vom Schiffsführer (Skipper) und Bewerber unterzeichnet sein.

Download Seemeilenbestätigung Muster JachtVO Anlage 9
Download Seemeilenbestätigung Muster YCA (Anm. in Kürze)

NEIN!
Zur Ablegung der Theorie-Prüfung und noch kein Praxis-Nachweis notwendig.

Beachte jedoch, zwischen dem Ablegen der Theorie-Prüfung und dem Antreten zur Praxis-Prüfung dürfen max. 3 Jahre (36 Monate) liegen, ansonsten verfällt die Theorie-Prüfung.

JA!
Die Seemeilen, Nachtfahrten und Nachtansteuerungen beim Prüfungstörn zählen nicht mehr zu deinen Seemännischen Voraussetzungen.

Es ist eigentlich nur eine Frist zu beachten:
Zwischen dem positiven Ablegen der Theorie-Prüfung und dem Antreten zur Praxis-Prüfung dürfen max. 3 Jahre (36 Monate) liegen (früher 24 Monate), ansonsten verfällt die Theorie-Prüfung.

Achtung bei der FB3-Ausbildung!
Hier dürfen zwischen der positiv abgelegten FB3-Theorie-Prüfung und dem Ansuchen um Ausstellung des Internationalen Zertifikates (IC für FB3) auch nur 3 Jahre liegen, ansonsten verfällt die FB3-Theorie-Prüfung. In der alten JachtPrO gab es hier keine zeitliche Beschränkung!
Wurde die FB3-Theorie-Prüfung noch vor der FB2-Praxis-Prüfung abgelegt, so gilt die 3-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt der positiv abgelegten FB2-Praxis-Prüfung.

Prüfungsorganisationen (und damit auch der YCA als Ausbildungsstätte) können wahlweise an Stelle der "neuen" Jacht-Verordnung (JachtVO) die "alte" Jachtführung-Prüfungsordnung (JachtPrO) noch bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden.
Danach ist ausschließlich die "neue" JachtVO anzuwenden.

Download Jachtverordnung - BGBLA_2020_II_205 - JachtVO

Noch Fragen?

Das Nautische Kompetenz-Zentrum des YCA hilft dir gerne weiter!